Unabhängige Rothenburger e.V.
Unabhängige Rothenburger e.V.

Satzung

Wählervereinigung

UNABHÄNGIGE ROTHENBURGER e.V.

 

Satzung

 

Präambel

 

Die Kommunalwahlen der letzten Jahre zeigen, dass sich die Wähler zunehmend von Parteibindungen lösen und bei der Wahl Glaubwürdigkeit, Ideen und gute Arbeit der Kandidaten in den Vordergrund stellen.

 

Kommunalwahlen sind Persönlichkeitswahlen!

 

Die Wählervereinigung „Unabhängige Rothenburger“ wird gegründet, um ein von Parteigremien und Einzelinteressen unabhängiges personelles Angebot zu schaffen. Ziel dieser Wählervereinigung ist es, als wichtige politische Kraft mit eigenen Wahlvorschlägen an den Kommunalwahlen teilzunehmen und an der Entwicklung unserer Stadt Rothenburg ob der Tauber mitzuwirken.

 

Für die politische Zusammenarbeit gibt sie sich die folgenden Regeln:

 

§ 1

Name und Sitz der Vereinigung

Die Wählervereinigung trägt den Namen „Unabhängige Rothen-burger“ (UR) e.V. und hat ihren Sitz in Rothenburg ob der Tauber. Die Wählervereinigung führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

 

§ 2

Zweck und Ziele der Vereinigung

Die Wählervereinigung „Unabhängige Rothenburger“ (UR) ist der Zusammenschluss unabhängiger, für ihr Gemeinwesen engagierter Rothenburger Bürgerinnen und Bürger. Sie stellen sich die Aufgabe, die kommunalpolitische Entwicklung in Rothenburg ob der Tauber kritisch und konstruktiv mitzugestalten. Sie tun dies durch vielfältige Beteiligung am öffentlichen Leben und insbesondere durch die Aufstellung eines Wahlvorschlags für die Stadtratswahlen. Alle kommunalen Angelegenheiten sollen in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit vertreten werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied der Wählervereinigung UR kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Großen Kreisstadt Rothenburg ob der Tauber nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund schriftlichen Antrags bzw. schriftlicher Aufnahmeerklärung.

Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei schließt die Mitgliedschaft bei der Wählervereinigung UR nicht aus.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitgliedes. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen.

Die Ausschließung ist nur möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze und die Interessen der Wählervereinigung UR verstößt.

 

§ 4

Organe der Vereinigung

Die Organe der Wählervereinigung UR sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5

Mitgliederversammlung

Das oberste Organ der Wählervereinigung UR ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Die Einberufung hat mindestens 7 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Wurde die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen, so ist sie beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Schriftführer und Versammlungsleiter (in der Regel vom Vorsitzenden) zu unterschreiben.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erlass und Änderung der Satzung

2. Wahl des Vorstandes und des Beirates sowie der Kassenprüfer

3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der aktiven Stadtratsmitglieder

4. Entlastung des Vorstandes

5. Verabschiedung der Wahlvorschläge für öffentliche Wahlen

6. Festlegung des Mitgliedsbeitrages

7. Auflösung der Wählervereinigung


§ 6

Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus:

1. dem/der Vorsitzenden

2. zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem/der Kassierer(in)

4. dem Beirat

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende sowie die beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Wählervereinigung UR - mit Ausnahme der Kassengeschäfte - und vertritt diese nach außen. Im Verhinderungsfalle vertreten ihn/sie die stellvertretenden Vorsitzenden gleichberechtigt. Der Vorstand kann finanzielle Verpflichtungen für die Wählervereinigung nur mit Beschränkung auf das vorhandene Vereinsvermögen eingehen.

Beschlüsse der Vorstandschaft werden nach dem Mehrheitsgrundsatz getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

§ 7

Beirat

Der Beirat setzt sich zusammen aus

1. den amtierenden Stadträten der UR

2. mindestes zwei weiteren Mitgliedern der UR als Beisitzer

3. den Ehrenmitgliedern der UR

 

§8

Amtsdauer und Wahlen von Vorstand und Beirat

Der Vorstand und die Mitglieder des Beirates (§ 7/2) werden von den Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.

Der Vorstand  und die Beiratsmitglieder (§ 7/2) werden in geheimer Wahl gewählt. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 9

Beitrag und Kassenführung

Die UR erheben einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der/die Kassierer(in) führt die laufenden Kassengeschäfte der UR und erstattet der Mitgliederversammlung einen jährlichen Bericht. Zuvor wird die Kasse von den Kassenprüfern geprüft. Über die Kassenrevision berichten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10

Inkrafttreten und Änderung der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung am 25.10.2007 in Kraft. Eine Änderung der Satzung kann nur von einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

 

§ 11

Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung der Wählervereinigung UR kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der sämtliche Mitglieder unter Angabe des Versammlungszieles schriftlich einzuladen sind.

Ein nach der Auflösung eventuell vorhandenes Vermögen fällt an die Stadt Rothenburg, die es zu einem wohltätigen Zweck verwenden soll.

 

Rothenburg ob der Tauber, den 25.10.2007

 

 

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